Auf der Verpackung eines Gymnastikballs stehen Zahlen, die klingen, als hätte sie jemand gemessen. Die meisten davon sind ohne die Angabe, wogegen geprüft wurde, nicht einzuordnen. Eine Angabe ist es doch — und die kann man selbst nachschlagen.

Die Behauptung: Zahlen von 120 bis 1000 Kilogramm

Vier Angaben, alle für Bälle derselben Bauart und Größenordnung, alle im August 2026 öffentlich abrufbar:

AngabeWoherBezugsgröße genannt?Prüfgrundlage genannt?
„belastbar bis 1000 kg“, dazu „ABS Garantie 170 kg, bei 75 cm bis 120 kg“Produktseite eines deutschen Herstellersneinnein
„max. Belastung 400 kg“Produktseite eines Therapiebedarf-Händlersja — ausdrücklich statischnein
„Max. Belastbarkeit: 250 kg“, an anderer Stelle „platzsicher bis 120 kg“Ratgeberbeitrag eines Sportfachhändlersneinnein
„Der Ball ist belastbar bis max. 150 kg“Bedienungsanleitung eines Sitzballsneinnein

Der Abstand zwischen der kleinsten und der größten Zahl beträgt den Faktor acht. Das allein wäre noch erklärbar — verschiedene Bälle, verschiedene Materialien. Auffällig ist etwas anderes: In der ersten Zeile stehen drei verschiedene Zahlen für dieselbe Produktreihe auf derselben Seite, ohne dass erklärt würde, wie sie zueinander stehen. 1000 kg, 170 kg, 120 kg. Und in keiner der vier Zeilen steht, gegen welches Verfahren gemessen wurde.

Eine Zahl ohne Prüfverfahren ist keine Angabe, sondern eine Behauptung. Sie lässt sich weder vergleichen noch nachprüfen — und genau deshalb kann man sie nicht als Kaufkriterium verwenden.

Statisch ist nicht dynamisch

Der zweite Grund, warum diese Zahlen weniger sagen, als sie scheinen: Sie beziehen sich auf statische Last. Das ist der Fall, dass jemand still auf dem Ball sitzt und den Ball nur mit seinem Gewicht belastet.

Genau eine der vier Quellen oben sagt das auch. Der Therapiebedarf-Händler schreibt: „Die angegebene Belastbarkeit von 400 kg bezieht sich ausschließlich auf eine statische Belastung. Dynamische Bewegungen können kurzfristig deutlich höhere Kräfte erzeugen und sind bei diesem Modell nur im moderaten, kontrollierten Rahmen vorgesehen.“

Das ist die ehrliche Fassung — und sie entwertet die Zahl für den Alltag erheblich. Wer sich auf den Ball fallen lässt, wippt oder eine Übung macht, erzeugt kurzzeitig Kräfte, die über seinem Körpergewicht liegen. Eine „400 kg“-Angabe bedeutet deshalb gerade nicht, dass ein 120 Kilogramm schwerer Mensch auf dem Ball springen kann.

Wie hoch der Unterschied zwischen statisch und dynamisch ausfällt, lässt sich hier nicht beziffern. Er hängt davon ab, wie schnell die Bewegung ist und wie der Ball gefüllt ist. Ein Faktor, der sich belegen ließe, ist in den öffentlich zugänglichen Herstellerangaben nicht zu finden — und ein erfundener Faktor wäre keinen Deut besser als die Zahlen, um die es hier geht.

Was „Anti-Burst“ und „ABS“ bezeichnen — und was nicht

Das Versprechen hinter beiden Begriffen ist dasselbe: Wird der Ball beschädigt, entweicht die Luft langsam, statt dass der Ball schlagartig platzt. Der Hersteller TOGU beschreibt es so:

Herkömmliche Gymnastikbälle können bei einer Beschädigung während der Benutzung schlagartig platzen. Die Powerball ABS Produkte können dieses Risiko bei Beachtung der entsprechenden Belastungslimits und der Gebrauchsanleitung minimieren.

An dieser Formulierung ist jedes Wort wichtig, und sie ist bemerkenswert zurückhaltend für eine Herstellerseite. Das Risiko wird minimiert, nicht ausgeschlossen. Und die Minimierung steht unter zwei Bedingungen: Belastungslimits und Gebrauchsanleitung.

Auf der Produktseite des Powerball Premium ABS klingt derselbe Hersteller weniger zurückhaltend: Bei einer Beschädigung „durch Objekte wie z.B. scharfe Kanten, Nadeln, Glassplitter, Scheren etc.“ trete die Luft nur langsam aus, „ein Platzen ist ausgeschlossen“. Beide Seiten stammen von TOGU. Eine Prüfung, auf der die Aussage beruht, beschreibt keine von beiden.

Daraus folgt, was die Begriffe nicht sind:

  • Kein Prüfzeichen. Es gibt keine Stelle, die „Anti-Burst“, „ABS“, „burst resistant“ oder „platzsicher“ nach einer Prüfung vergibt oder entzieht. Dass TOGU „ABS“ mit ®-Zeichen als eigene Marke führt, ist Markenrecht und keine Prüfaussage.
  • Keine Zusicherung für jede Beschädigung. Die Aussage bezieht sich auf den Materialaufbau, nicht auf jede denkbare Einwirkung.
  • Keine Aussage über die Belastbarkeit. Ein Ball kann platzsicher gebaut und trotzdem für dein Gewicht zu schwach sein — die Angaben oben, in denen „Belastbarkeit“ und „platzsicher bis“ zwei verschiedene Zahlen sind, zeigen genau das.

Der Fall, an dem sich das im Wohnzimmer entscheidet, sind Katzen- und Hundekrallen. Was dabei tatsächlich passiert — ob die Luft langsam entweicht oder ob es knallt — lässt sich nicht unabhängig beantworten. TOGU verspricht für sein ABS-Material auch bei Nadeln ein langsames Entweichen, keine der hier ausgewerteten Quellen beschreibt aber eine Prüfung mit einer punktförmigen Perforation. Was das im Alltag mit Katze oder Hund bedeutet, steht in Katze, Hund und Anti-Burst; bis eine veröffentlichte Prüfung vorliegt, gilt die Angabe als das, was sie ist: eine Herstelleraussage.

Die Quellenlage: Gibt es überhaupt eine Prüfgrundlage?

Hier wird es interessant, denn die verbreitete Antwort — „für Gymnastikbälle gibt es keine Norm“ — ist nur zur Hälfte richtig.

Was DIN EN 913 abdeckt

DIN EN 913 „Turngeräte — Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“, aktuelle Ausgabe 2021-11 (Deutsche Fassung EN 913:2018+A1:2021), ist die allgemeine Turngeräte-Norm. Zuständig ist der Arbeitsausschuss NA 112-01-02 AA „Turngeräte, Matten und Sportplatzgeräte“ im DIN-Normenausschuss Sport und Freizeit.

Ihr Anwendungsbereich zielt auf Geräte für Sportunterricht, Training und Wettkampf unter Aufsicht einer sachkundigen Person — und ausdrücklich nur auf solche, die nicht in eigenen Einzelnormen oder Verbandsrichtlinien geregelt sind. Ein privat gekaufter Ball im Wohnzimmer wird ohne Aufsicht einer sachkundigen Person benutzt. Der Volltext der Norm ist kostenpflichtig; ob Bälle darin namentlich vorkommen, lässt sich aus den öffentlich zugänglichen Angaben nicht sagen, und es wird hier nicht behauptet.

Die praktisch wichtigere Beobachtung ist eine andere: In den GS-Zertifikaten, die tatsächlich für Gymnastikbälle ausgestellt wurden, kommt DIN EN 913 nicht vor.

Was tatsächlich als Prüfgrundlage genannt wird

Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) veröffentlicht die Beschlüsse der Erfahrungsaustauschkreise, in denen die zugelassenen Prüfstellen ihre Verfahren abstimmen. Zuständig für Bälle ist der Arbeitskreis AK 2.4 „Sport-, Freizeitgeräte und Boote“ im EK 2. Seine Beschlussliste, Fassung EK2-AK2.4 25-03, dokumentiert zweierlei:

In der Rubrik „Gymnastik- und Hallensportgeräte“ steht als erster Eintrag die Sitzung vom 09.06.2010, Dokument EK2/22-09, Titel „Gymnastikbälle, Prüfgrundsatz“, mit dem Beschluss: „Nach Abstimmung der eingearbeiteten Einsprüche wird der Pfg verabschiedet.“

Und in der Liste der „im AK 2.4 erarbeiteten und derzeit gültigen Prüfprotokolle“ steht, zwischen dem Prüfgrundsatz für Schneeschuhe und dem für Stand-up-Paddleboards:

EK2 AK2.4 17-01-2017 Prüfgrundsatz Gymnastikbälle

Es gibt also einen eigenen, abgestimmten Prüfgrundsatz für Gymnastikbälle. Er ist 2010 beschlossen worden, liegt in einer Fassung von 2017 vor und wird von der ZLS als derzeit gültig geführt.

Der Gegencheck: Was steht in einem echten Zertifikat?

Zwei GS-Zertifikate für Gymnastikbälle, beide über die Zertifikatsdatenbank von TÜV Rheinland öffentlich abrufbar:

ZertifikatProduktAusgestelltGenannte Prüfgrundlagen
S 60137794Gymnastikball Ø 65 cm02.08.2019AfPS GS 2014:01 · EK2/AK2.4 17-01:2017
S 60109293Gymnastikball07.06.2016AfPS GS 2014:01 · 2 PfG 993/06.2010

Das schließt die Kette. Das jüngere Zertifikat nennt genau den Prüfgrundsatz aus der ZLS-Liste. Das ältere nennt eine hausinterne Prüfgrundlage der Prüfstelle mit dem Datum 06.2010 — demselben Monat, in dem der Arbeitskreis den Prüfgrundsatz verabschiedet hat.

Die jeweils zweite Angabe, AfPS GS 2014:01, ist etwas ganz anderes: die GS-Spezifikation des Ausschusses für Produktsicherheit zur Prüfung und Bewertung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Sie betrifft also die Chemie des Materials, nicht die Mechanik. Dass sie dort steht, ist kein Zufall, sondern Gesetz: Nach § 20 Absatz 3 Nummer 3 ProdSG darf eine GS-Stelle das Zeichen nur zuerkennen, wenn sie „die Spezifikation angewandt hat, die der Ausschuss für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelt hat“. Die 2014er Fassung ist inzwischen abgelöst; seit dem 01.07.2020 gilt AfPS GS 2019:01 PAK.

Und die Grenze dieser Recherche

Der Prüfgrundsatz existiert und ist benannt — sein Inhalt ist es nicht. Die ZLS veröffentlicht die Beschlusslisten, nicht die Prüfgrundsatz-Dokumente selbst; die Beschlussliste des AK 2.4 hält für Gäste ausdrücklich fest, dass es keinen Zugang zum Sharepoint des Erfahrungsaustauschkreises gibt. Welche Last mit welchem Verfahren über welche Dauer geprüft wird, steht deshalb öffentlich nirgends.

Zwei weitere Beobachtungen zur Einordnung:

  • Die Zertifikatsdatenbank von DGUV Test enthält keine Gymnastikbälle. Die Suche nach „Gymnastik“ liefert kein Ergebnis; die 31 Treffer zu „Ball“ sind sämtlich Ballenpressen. Das heißt nicht, dass es keine gibt — es heißt, dass die Prüfstellen im DGUV Test dieses Produkt nicht zertifizieren. Man muss bei der richtigen Stelle suchen.
  • Die ZLS-Liste GS-zeichenfähiger Produkte (Stand 21.09.2022) führt Gymnastikbälle weder unter „GS-fähig“ noch unter „nicht GS-fähig“ auf. Sie ist aber ausdrücklich unvollständig: „Diese Liste enthält nur die Produkte, die von GS-Stellen angefragt wurden und ist keine abschließende Auflistung.“ Aus dem Fehlen lässt sich also nichts ableiten — die beiden Zertifikate oben zeigen, dass Bälle GS-fähig sind.

Das GS-Zeichen: was es ist und was es nicht ist

Das GS-Zeichen ist im Produktsicherheitsgesetz geregelt. Die für Käufer wichtigen Punkte, direkt aus dem Gesetz:

  • Freiwillig und auf Antrag. Nach § 20 Absatz 1 darf ein Produkt das Zeichen tragen, wenn es „von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist“. Kein GS-Zeichen heißt also nicht „unsicher“, sondern zunächst nur: nicht beantragt.
  • Baumusterprüfung durch eine unabhängige Stelle, plus Inspektion vor Ort in der Produktionsstätte (§ 20 Absatz 3 Nummern 1 bis 5).
  • Befristet. § 20 Absatz 5: „Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu beschränken.“
  • Öffentlich nachprüfbar. § 22 Absatz 1: „Die GS-Stelle hat eine Liste aller ausgestellten Bescheinigungen über die Zuerkennung des GS-Zeichens zu veröffentlichen.“ Das ist der Grund, warum die Datenbanken oben überhaupt existieren.
  • Nicht bewerbbar ohne gültige Zuerkennung. § 24 Absatz 2 verbietet dem Hersteller ausdrücklich, mit dem GS-Zeichen zu werben, wenn die Frist abgelaufen oder die Zuerkennung entzogen ist.

Abgrenzung zu CE: Das CE-Zeichen ist kein Prüfzeichen. Es wird vom Hersteller in eigener Verantwortung angebracht; eine unabhängige Stelle muss dafür in vielen Fällen gar nicht eingeschaltet werden. Das GS-Zeichen setzt dagegen immer die Prüfung eines Baumusters durch eine zugelassene Stelle voraus. Das Gesetz behandelt beide auch nicht als Ergänzung: Nach § 20 Absatz 2 darf ein CE-gekennzeichnetes Produkt gerade nicht zusätzlich das GS-Zeichen tragen, wenn die Anforderungen an die CE-Kennzeichnung mindestens gleichwertig sind.

Der Weg zum CE-Zeichen und der Weg zum GS-Zeichen im Vergleich Zwei Ablaufketten untereinander. Die obere, waagerechte Kette gehört zum CE-Zeichen und hat zwei Stationen: Der Hersteller erklärt selbst die Konformität, danach steht das CE-Zeichen am Produkt. Eine unabhängige Stelle ist darin nicht enthalten. Die untere, senkrechte Kette gehört zum GS-Zeichen und hat fünf Stationen: Hersteller, zugelassene GS-Stelle, Prüfung eines Baumusters, Zertifikat mit einer Befristung auf höchstens fünf Jahre, GS-Zeichen am Produkt. Von der GS-Stelle zweigt zusätzlich eine Inspektion der laufenden Fertigung ab. Unter beiden Ketten steht der Hinweis, dass die Kilogramm-Angabe der Verpackung auf keinem der beiden Zertifikate steht.
Der Unterschied ist nicht die Strenge, sondern wer prüft. Was auf keinem der beiden Zertifikate steht, steht unten — und genau danach suchen die meisten auf der Verpackung.

So prüfst du ein GS-Zeichen nach

Dies ist die einzige Angabe auf der Verpackung, die du selbst verifizieren kannst. Es dauert zwei Minuten.

  1. Suche die Kennnummer. Am GS-Zeichen steht der Name der Prüfstelle, oft dazu eine ID- oder Zertifikatsnummer.
  2. Geh zur Datenbank der Stelle, die auf dem Zeichen steht. Jede GS-Stelle führt nach § 22 Absatz 1 ihre eigene Liste. Für TÜV Rheinland ist das Certipedia, für die Prüfstellen im DGUV Test die dortige Zertifikatsdatenbank. Es gibt kein gemeinsames Verzeichnis aller GS-Zertifikate — bei der falschen Stelle zu suchen und nichts zu finden, sagt nichts über das Produkt.
  3. Gib Nummer oder Produktbezeichnung ein. Findet sich kein Eintrag, ist das ein Grund nachzufragen.
  4. Lies drei Felder: die genaue Produktbezeichnung samt Modellnummer, das Ausstellungsdatum und die genannten Prüfgrundlagen.

Auf zwei Dinge lohnt sich dabei ein zweiter Blick. Erstens das Ausstellungsdatum: Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Ein weit zurückliegendes Datum ist Anlass zu prüfen, ob der Eintrag noch als gültig geführt wird. Zweitens die Prüfgrundlagen: Die Zertifikate tragen selbst den Hinweis, dass die genannten Standards „den Status zum Zeitpunkt der Erstellung des Zertifikates wieder[geben]“ — das Zertifikat von 2019 nennt deshalb die PAK-Spezifikation von 2014, obwohl seit Mitte 2020 die Fassung von 2019 gilt.

Und die wichtigste Einschränkung: Ein GS-Zeichen sagt, dass ein Baumuster gegen eine benannte Grundlage geprüft wurde. Es sagt nichts darüber, ob die Kilogramm-Zahl auf der Verpackung stimmt — die steht auf keinem der beiden Zertifikate.

Die praktische Folge

Vier Sätze, in dieser Reihenfolge:

1. Die Kilogramm-Zahl auf der Verpackung ist ohne benannte Prüfgrundlage wenig wert. Sie ist nicht falsch, aber sie ist nicht vergleichbar. Zwischen „bis 120 kg“ und „bis 1000 kg“ liegt möglicherweise nur ein anderes Prüfverfahren. Wo eine Quelle dazusagt, dass sich der Wert auf statische Last bezieht, ist sie ehrlicher als der Rest — nicht schlechter.

2. Prüfbar ist das GS-Zeichen samt Zertifikat. Das ist der einzige Punkt in dieser ganzen Angabenlage, an dem du von der Verpackung zu einem nachlesbaren Dokument kommst. Nutze ihn.

3. Die härtere Angabe ist der maximale Durchmesser, nicht das Gewicht. An ihm hängt die Befüllung, und er ist mit einem Maßband nachmessbar. Wie das geht, steht in Gymnastikball aufpumpen — und welche Größe überhaupt zu dir passt, in Gymnastikball Größe. Der Ballgrößen- und Sitzhöhen-Rechner rechnet sie aus.

4. Bei sichtbarer Beschädigung wird ersetzt, nicht geflickt. Die Anleitung des oben zitierten Sitzballs sagt es unmissverständlich: Ein offensichtlich beschädigter Ball darf nicht benutzt werden. Ein Flicken stellt weder die Materialstärke noch das Verhalten bei erneuter Beschädigung wieder her — und beides ist genau das, wofür die Anti-Burst-Angabe stehen soll.

Was diese Angaben für die eigentliche Kaufentscheidung bedeuten und welche Kriterien sonst noch zählen, steht in Gymnastikball kaufen. Wofür der große Ball gegenüber anderen Geräten überhaupt der richtige ist, steht in Der große Gymnastikball, und ob er als Bürostuhl taugt, in Sitzball im Büro.

FAQ

Gibt es eine Norm für Gymnastikbälle?

Keine öffentlich verfügbare Produktnorm wie eine DIN EN, die Belastbarkeit und Prüfverfahren festlegt. Es gibt aber einen abgestimmten Prüfgrundsatz für die Vergabe des GS-Zeichens: „EK2 AK2.4 17-01-2017 Prüfgrundsatz Gymnastikbälle“, geführt vom Arbeitskreis 2.4 „Sport-, Freizeitgeräte und Boote“ und von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik als derzeit gültig gelistet. Ausgestellte GS-Zertifikate für Gymnastikbälle nennen ihn als Prüfgrundlage. Der Inhalt des Dokuments ist nicht öffentlich.

Gilt DIN EN 913 für meinen Gymnastikball zu Hause?

Der Anwendungsbereich der Norm zielt auf Geräte für Sportunterricht, Training und Wettkampf unter Aufsicht einer sachkundigen Person und nur dort, wo keine eigene Einzelnorm existiert. Der private Gebrauch ohne Aufsicht ist dieser Fall nicht. In den GS-Zertifikaten, die für Gymnastikbälle tatsächlich ausgestellt wurden, wird DIN EN 913 nicht als Prüfgrundlage genannt.

Was bedeutet Anti-Burst oder ABS wirklich?

Es beschreibt einen Materialaufbau, bei dem die Luft nach einer Beschädigung langsam entweichen soll, statt dass der Ball schlagartig platzt. TOGU formuliert das auf der Markenseite als Risiko-Minimierung unter Bedingungen — Belastungslimits und Gebrauchsanleitung müssen eingehalten sein —, auf einer Produktseite als ausgeschlossenes Platzen. Es ist kein Prüfzeichen und keine genormte Eigenschaft: Keine Stelle vergibt die Begriffe nach einer Prüfung.

Wie viel Gewicht hält ein Gymnastikball wirklich aus?

Das lässt sich aus den Herstellerangaben nicht beantworten, weil sie ohne Prüfverfahren genannt werden und zwischen 120 und 1000 kg auseinandergehen. Sicher ist nur die Richtung: Die Zahlen beziehen sich auf statische Last, und Bewegung erzeugt kurzzeitig höhere Kräfte als das reine Körpergewicht.

Ist ein Ball ohne GS-Zeichen unsicher?

Das folgt daraus nicht. Das GS-Zeichen wird nach § 20 Absatz 1 ProdSG nur auf Antrag des Herstellers vergeben — ein fehlendes Zeichen bedeutet zunächst, dass niemand es beantragt hat. Umgekehrt gilt aber auch: Nur beim GS-Zeichen bekommst du ein Dokument, das du nachlesen kannst.

Warum finde ich mein GS-Zertifikat in der DGUV-Datenbank nicht?

Vermutlich, weil dort die falsche Stelle sucht. Jede GS-Stelle veröffentlicht ihre eigene Liste; ein gemeinsames Verzeichnis aller GS-Zertifikate gibt es nicht. Die Zertifikatsdatenbank von DGUV Test enthält derzeit keine Gymnastikbälle. Schau in die Datenbank der Stelle, deren Name auf dem GS-Zeichen steht.

Was ist der Unterschied zwischen CE und GS?

CE bringt der Hersteller in eigener Verantwortung an; es ist eine Erklärung, kein Prüfergebnis. GS setzt die Prüfung eines Baumusters durch eine zugelassene Stelle voraus, dazu eine Inspektion der Produktion, und ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Nach § 20 Absatz 2 ProdSG darf ein CE-gekennzeichnetes Produkt das GS-Zeichen sogar nicht zusätzlich tragen, wenn die CE-Anforderungen mindestens gleichwertig sind.

Quellen

  1. Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 27.07.2021, §§ 20, 22 und 24 (Zuerkennung des GS-Zeichens, Pflichten der GS-Stellen, Pflichten des Herstellers) — Bundesministerium der Justiz / juris, abgerufen am 23. August 2026
  2. EK 2, Beschlüsse des AK 2.4 „Sport-, Freizeitgeräte und Boote“, Fassung EK2-AK2.4 25-03 — enthält „EK2 AK2.4 17-01-2017 Prüfgrundsatz Gymnastikbälle“ in der Liste der derzeit gültigen Prüfprotokolle — Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS), abgerufen am 23. August 2026
  3. GS-Zertifikat S 60137794 für einen Gymnastikball Ø 65 cm, Prüfgrundlagen AfPS GS 2014:01 und EK2/AK2.4 17-01:2017, ausgestellt 2019-08-02 — TÜV Rheinland LGA Products GmbH, Certipedia, abgerufen am 23. August 2026
  4. GS-Zertifikat S 60109293 für einen Gymnastikball, Prüfgrundlagen AfPS GS 2014:01 und 2 PfG 993/06.2010, ausgestellt 2016-06-07 — TÜV Rheinland LGA Products GmbH, Certipedia, abgerufen am 23. August 2026
  5. Zertifikatsdatenbank DGUV Test — Recherche nach Produktbezeichnung — Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), abgerufen am 23. August 2026
  6. Liste GS-Zeichen-fähiger und nicht GS-Zeichen-fähiger Produkte sowie Trivialprodukte, Stand 21.09.2022 — Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS), abgerufen am 23. August 2026
  7. DIN EN 913:2021-11 „Turngeräte — Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 913:2018+A1:2021“, Anwendungsbereich und Arbeitsausschuss NA 112-01-02 AA — DIN Media, abgerufen am 23. August 2026
  8. AfPS GS 2019:01 PAK — GS-Spezifikation „Prüfung und Bewertung von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) bei der Zuerkennung des GS-Zeichens“ — Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS) / Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, abgerufen am 23. August 2026
  9. Powerball® — Herstelleraussage zu ABS und Platzsicherheit — TOGU GmbH, abgerufen am 23. August 2026
  10. Powerball® Premium ABS® — Belastungsangaben — TOGU GmbH, abgerufen am 23. August 2026
  11. Original Pezzi Gymnastikball BioBased — Belastbarkeitsangabe mit Bezug auf statische Last — therapiebedarf24.de, abgerufen am 23. August 2026
  12. Bedienungsanleitung Sitz- und Gymnastikball VIDA — Belastbarkeitsangabe — Der Fellhof GmbH, abgerufen am 23. August 2026